Leistungen der Pflegekassen (SGB XI)
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, können zugelassene Pflegedienste mit der Pflege beauftragen.
Leistungshöhe und Leistungsumfang ist abhängig vom Pflegegrad und Ihrer privaten Zuzahlung.
Für die Leistungen der Pflegedienste, also körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung, stellt die Pflegekasse folgende Höchstbeträge zur Verfügung.
Sachleistungen | Leistungen pro Monat (ab 01.01.2025) |
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 769,00 Euro |
Pflegegrad 3 | 1487,00 Euro |
Pflegegrad 4 | 1859,00 Euro |
Pflegegrad 5 | 2299,00 Euro |
Pflegesachleistung, Körperbezogene Pflegemaßnahmen, Anleitung, Unterstützung oder Übernahme der Selbstversorgung
- Körperpflege (duschen, baden, waschen, anziehen/ausziehen/umziehen)
- Mobilisierung, Bewegung, Erhaltung/Förderung der Mobilität
- Versorgung bei Inkontinenz, Toilettengänge
- selbstständige Nahrungsaufnahme, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Getränken
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Zubereitung von kleinen Mahlzeiten
- Prophylaxen
- und vieles mehr
Versorgung mit Zeit (minutengenaue Abrechnung), pflegerische Betreuung, Hilfen bei der Haushaltsführung
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Die Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug auf den Haushalt und bei Aktivitäten mit räumlichem Bezug hierzu.
Diese Leistung kann die Pflegeleistung unterbrechen und komplementär zur Verfügung stehen, ist aber auch als solitäre Leistung abrechenbar.
Die "pflegerische Betreuung" ist eine gleichberechtigte Sachleistung zusätzlich zu den „körperbezogenen Pflegemaßnahmen“ und den „Hilfen bei der Haushaltsführung“.
Entlastungsleistungen 45b SGB XI (131,00 Euro Entlastungsbetrag pro Monat)
Der Entlastungsbetrag soll die eigentliche pflegerische Versorgung ergänzen und damit die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags fördern.
Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können.
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Diesen können sie ausschließlich zweckgebunden verwenden zur Finanzierung von Leistungen von ambulanten Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen der Selbstversorgung, der körperbezogenen Pflegemaßnahmen).
Entlastungsbeträge in Folgemonaten übertragen
Nicht in Anspruch genommene Beträge können in den Folgemonaten des Kalenderjahres genutzt werden (beispielsweise steht im September ein Betrag von 1.048 Euro zur Verfügung, wenn von Januar bis August kein Entlastungsbetrag genutzt wurde). Im Kalenderjahr nicht beanspruchte Entlastungsbeträge können ins nächste Kalenderjahr bis zum 30. Juni übertragen werden.
Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten. Dieser kann grundsätzlich nur mit einer gültigen Einzelabtretungserklärung direkt an den Leistungserbringer gezahlt werden.
stundenweise Verhinderungspflege
Was ist Verhinderungspflege?
Kann die private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen für die erwerbsmäßige Verhinderungspflege werden bis zu 1769,50 Euro erstattet. Das gilt auch, wenn Aufwendungen bei der Pflege durch Nachbarn oder Freunde entstehen.
Verhinderungspflege aufstocken
Ab dem 01.07.2025 wird die Kurzzeitpflege durch ein gemeinsames Jahresbudget mit der Verhinderungspflege ersetzt , welches bis zu 3539,00 Euro beträgt. Dieses Budget kann flexibel für beide Pflegearten genutzt werden, wobei der maximale Anspruch 8 Wochen beträgt.
Die Leistungen können je nach Bedarf stationär oder ambulant genutzt werden.
Für die Nutzung ist keine Vorpflegezeit nötig, die Wartezeit von 6 Monaten entfällt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden bis zum Höchstbetrag des entsprechenden Pflegegrades oder bei entsprechenden Budget von der Pflegekasse bezahlt.
Für Leistungen, die darüber hinaus erbracht werden, erhalten Sie eine Zuzahlungsrechnung. Über die vereinbarten Leistungen bekommen Sie von uns einen Pflegevertrag und Kostenvoranschlag.
Gern beraten und unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.
Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger (37.3 SGB XI), Nachweis für die Pflegekasse
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes betreut werden und dafür Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten, sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig zu ihrer Pflegesituation beraten zu lassen. Die Beratungsbesuche sollen gewährleisten, dass die Pflege zu Hause möglichst gut funktioniert und Probleme frühzeitig erkannt werden. Die Kosten für die Beratungsbesuche übernimmt die Pflegekasse.
Häufigkeit der Beratungseinsätze
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3: zweimal pro Jahr, alle 6 Monate
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5: einmal vierteljährlich, ab 01.01.2026 mindestens 2x jährlich.
- Wir beraten und informieren Sie über Angebote und Leistungen, die Sie bei der Pflege unterstützen. Dazu gehören zum Beispiel Pflegehilfsmittel oder Umbaumaßnahmen für die Wohnung, aber auch Entlastungs- und Beratungsangebote sowie Pflegeschulungen und Pflegekurse.
- Wir sprechen mit Ihnen über Probleme, die bei der Pflege auftreten, und helfen Ihnen, diese zu lösen.
- Wir überprüfen, ob eine Einstufung in einen höheren Pflegegrad notwendig ist, und empfehlen Ihnen bei Bedarf einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen.
- Wir schreiben einen Nachweis für die Pflegekasse. Sie brauchen nichts weiter zu tun.
