Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, können zugelassene Pflegedienste mit der Pflege beauftragen.
Leistungshöhe und Leistungsumfang ist abhängig vom Pflegegrad und Ihrer privaten Zuzahlung
Für die Leistungen der Pflegedienste, also körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung, stellt die Pflegekasse folgende Höchstbeträge zur Verfügung.
Sachleistungen | Leistungen pro Monat (ab 01.01.2022) |
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 724 Euro |
Pflegegrad 3 | 1363Euro |
Pflegegrad 4 | 1693 Euro |
Pflegegrad 5 | 2095 Euro |
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Die Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug auf den Haushalt und bei Aktivitäten mit räumlichem Bezug hierzu.
Diese Leistung kann die Pflegeleistung unterbrechen und komplementär zur Verfügung stehen, ist aber auch als solitäre Leistung abrechenbar.
Die "pflegerische Betreuung" ist eine gleichberechtigte Sachleistung zusätzlich zu den „körperbezogenen Pflegemaßnahmen“ und den „Hilfen bei der Haushaltsführung“.
Der Entlastungsbetrag soll die eigentliche pflegerische Versorgung ergänzen und damit die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags fördern.
Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können.
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat. Diesen können sie ausschließlich zweckgebunden verwenden zur Finanzierung von Leistungen von ambulanten Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen der Selbstversorgung, der körperbezogenen Pflegemaßnahmen).
Entlastungsbeträge in Folgemonaten übertragen
Nicht in Anspruch genommene Beträge können in den Folgemonaten des Kalenderjahres genutzt werden (beispielsweise steht im September ein Betrag von 1.125 Euro zur Verfügung, wenn von Januar bis August kein Entlastungsbetrag genutzt wurde). Im Kalenderjahr nicht beanspruchte Entlastungsbeträge können ins nächste Kalenderjahr bis zum 30. Juni übertragen werden.
Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten. Dieser kann grundsätzlich nur mit einer gültigen Einzelabtretungserklärung direkt an den Leistungserbringer gezahlt werden.
Was ist Verhinderungspflege?
Kann die private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen für die erwerbsmäßige Verhinderungspflege werden bis zu 1.612 Euro erstattet. Das gilt auch, wenn Aufwendungen bei der Pflege durch Nachbarn oder Freunde entstehen.
Verhinderungspflege aufstocken
Die Leistungen der Verhinderungspflege können mithilfe der noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege erhöht werden. Das bedeutet, sie können um bis zu 806 Euro auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr steigen. Die Höchstdauer von sechs Wochen bleibt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden bis zum Höchstbetrag des entsprechenden Pflegegrades oder bei entsprechenden Budget von der Pflegekasse bezahlt.
Für Leistungen, die darüber hinaus erbracht werden, erhalten Sie eine Zuzahlungsrechnung. Über die vereinbarten Leistungen bekommen Sie von uns einen Pflegevertrag und Kostenvoranschlag.
Gern beraten und unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes betreut werden und dafür Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten, sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig zu ihrer Pflegesituation beraten zu lassen. Die Beratungsbesuche sollen gewährleisten, dass die Pflege zu Hause möglichst gut funktioniert und Probleme frühzeitig erkannt werden. Die Kosten für die Beratungsbesuche übernimmt die Pflegekasse.
Häufigkeit der Beratungseinsätze
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 müssen sich einmal halbjährlich,
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich beraten lassen.
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