Pflegedienst Lippmann in Düsseldorf
zu Hause nicht allein!

Pflegegradberechnung (für Fachpersonal und Interessierte)

Modul 1 Mobilität

Summe

Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0 bis 1

keine

0 Punkte

2 bis 3

geringe

2,5 Punkte

4 bis 5

erhebliche

5 Punkte

6 bis 9

schwere

7,5 Punkte

10 bis 15

schwerste

10 Punkte

Mehr Informationen zum Modul 1 Mobilität

Wie selbstständig kann der Mensch eine Haltung einnehmen, sie wechseln oder sich fortbewegen?

Zu beurteilen sind hier Aspekte wie Körperkraft, Balance und Koordination der Bewegung.

Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 10 Prozent


Das Modul 1 - Mobilität

gibt Aufschluss darüber, wie selbstständig jemand bei der Fortbewegung über kurze Strecken und beim Wechsel seiner Körperlage ist. Das Modul beinhaltet fünf Kriterien

Selbstständigkeit

Modul 1

Kriterien

1.1

Positionswechsel im Bett

1.2

Halten einer stabilen Sitzposition

1.3

Umsetzen

1.4

Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches

1.5

Treppensteigen





Modul 2 oder 3: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten / Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Berücksichtigt und gewichtet wird nur das Modul mit der höchsten Punktzahl.

Mehr Informationen zum Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Wie gut kann der Mensch sich in seinem Alltag orientieren und sich beteiligen sowie Entscheidungen treffen und steuern?

Zu beurteilen sind hier kognitive Funktionen und Aktivitäten, nicht die motorische Umsetzung.

Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 15 Prozent (in die Bewertung fließt nur eines der Module 2 oder 3 ein, und zwar das mit der höchsten Punktzahl)


Das Modul 2 beleuchtet kognitive und kommunikative Fähigkeiten, zum Beispiel das Erinnerungs-, Orientierungs- und Urteilsvermögen sowie die Fähigkeit zur Kommunikation. Das Modul beinhaltet elf Kriterien. Bei den Kriterien 2.1 bis 2.8 bezieht sich die Einschätzung ausschließlich auf die kognitiven Funktionen und Aktivitäten. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern und nicht die motorische Umsetzung. Bei den Kriterien zur Kommunikation 2.9 bis 2.11 sind auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen zu berücksichtigen.


Übersicht der Kriterien

Modul 2

Kriterien

2.1

Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld

2.2

Örtliche Orientierung

2.3

Zeitliche Orientierung

2.4

Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen

2.5

Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen

2.6

Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben

2.7

Verstehen von Sachverhalten und Informationen

2.8

Erkennen von Risiken und Gefahren

2.9

Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

2.10

Verstehen von Aufforderungen

2.11

Beteiligen an einem Gespräch


Summe

Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0 bis 1

keine

0 Punkte

2 bis 5

geringe

3,75 Punkte

6 bis 10

erhebliche

7,5 Punkte

11 bis 16

schwere

11,25 Punkte

17 bis 33

schwerste

15 Punkte


 


Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Summe

Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0

keine

0 Punkte

1 bis 2

geringe

3,75 Punkte

3 bis 4

erhebliche

7,5 Punkte

5 bis 6

schwere

11,25 Punkte

7 bis 65

schwerste

15 Punkte

Mehr Informationen Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

In welchem Maße kann der Mensch sein Verhalten noch selbst steuern?

Zu beurteilen sind Aspekte wie motorische und soziale Auffälligkeiten, verbale und physische Aggression, Ängste und Depression.

Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 15 Prozent (in die Bewertung fließt nur eines der Module 2 oder 3 ein, und zwar das mit der höchsten Punktzahl)


In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Probleme als Folge von Erkrankungen, die immer wieder auftreten. Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit der Pflegebedürftige sein Verhalten ohne fremde Hilfe steuern kann. Hilfebedürftig ist ein Mensch auch dann, wenn er sein Verhalten zwar nach Aufforderung abstellt, aber danach aufs Neue damit beginnt, weil er das Verbot nicht verstanden hat oder sich nicht daran erinnern kann. Bei der Bewertung der Kriterien muss der Gutachter darauf achten, gezielte herausfordernde Verhaltensweisen, zum Beispiel bei Beziehungsproblemen, nicht zu berücksichtigen. Das Modul beinhaltet 13 Kriterien.


Übersicht der Kriterien

Modul 3

Kriterien

3.1

Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

3.2

Nächtliche Unruhe

3.3

Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

3.4

Beschädigung von Gegenständen

3.5

Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen

3.6

Verbale Aggression

3.7

Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten

3.8

Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen

3.9

Wahnvorstellungen

3.10

Ängste

3.11

Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage

3.12

Sozial inadäquate Verhaltensweisen

3.13

Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen



Modul 4: Selbstversorgung 

Summe

Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0 bis 2

keine

0 Punkte

3 bis 7

geringe

10 Punkte

8 bis 18

erhebliche

20 Punkte

19 bis 36

schwere

30 Punkte

37 bis 54

schwerste

40 Punkte

Mehr Informationen zum Modul 4 Selbstversorgung

Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag noch versorgen?

Zu beurteilen sind Aspekte wie Körperpflege, Essen und Trinken sowie Ausscheidung.

Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 40 Prozent


Selbstversorgung ist der Schwerpunkt des Moduls 4. Hier geht es um die Selbstständigkeit bei der Körperpflege, beim Anziehen, Essen, Trinken sowie bei Toilettengängen. Hier wird bewertet, ob der Pflegebedürftige die jeweilige Aktivität praktisch ausführen kann. Es ist unerheblich, ob die Selbstständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen beeinträchtigt ist.


Übersicht der Kriterien

Die Besonderheit

Bevor der Gutachter die einzelnen Kriterien dieses Moduls bewertet, befragt er den Pflegebedürftigen unter anderem, ob er auf eine Ernährung durch Sonden oder Infusionen (parenteral) angewiesen ist sowie zur Blasen- und Darmkontrolle. Nur wenn hier besondere Bedürfnisse und Beeinträchtigungen vorliegen, kommen die Kriterien 4.11, 4.12 und 4.13 zum Tragen. Das ist dann der Fall, wenn jemand künstlich ernährt wird, überwiegend oder komplett inkontinent ist beziehungsweise eine künstliche Harn- oder Stuhlableitung hat. Das Modul beinhaltet insgesamt 13 Kriterien.

Modul 4

Kriterien

4.1

Waschen des vorderen Oberkörpers

4.2

Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren)

4.3

Waschen des Intimbereichs

4.4

Duschen oder Baden einschließlich Waschen der Haare

4.5

An- und Auskleiden des Oberkörpers

4.6

An- und Auskleiden des Unterkörpers

4.7

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken

4.8

Essen

4.9

Trinken

4.10

Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls

4.11

Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma

4.12

Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma

4.13

Ernährung parenteral oder über Sonde


Ausnahmen bei der Bewertung

Ausnahmen sind die Kriterien „Essen“, „Trinken“ und „Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls“. Hier gelten höhere Punktzahlen. So kann der Gutachter je nach Grad der Selbstständigkeit beim Kriterium „Essen“ 0 bis 9 Punkte und bei „Trinken“ und „Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls“ 0 bis 6 Punkte vergeben. Dabei gilt: je höher die Punktzahl, desto größer der Hilfebedarf.

Kriterium

selbstständig

überwiegend selbstständig

überwiegend unselbstständig

unselbstständig

Essen

0 Punkte

3 Punkte

6 Punkte

9 Punkte

Trinken

0 Punkte

2 Punkte

4 Punkte

6 Punkte

Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls

0 Punkte

2 Punkte

4 Punkte

6 Punkte


Anderer Maßstab bei besonderer Ernährung

Das Kriterium 4.13 "Ernährung parenteral oder über Sonde" wird nach Häufigkeit bewertet. Braucht ein Pflegebedürftiger bei der Sonden- beziehungsweise parenteraler Ernährung Hilfe, kann der Gutachter 0, 6 oder 3 Punkte vergeben.

Versorgung mit fremder Hilfe

0 Punkte = nicht täglich, nicht auf Dauer

6 Punkte = täglich zusätzlich zu oraler Ernährung

3 Punkte = ausschließlich oder nahezu ausschließlich

 

Modul 5: Bewältigung von und selbst ständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastung

Summe

Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0

keine

0 Punkte

1

geringe

5 Punkte

2 bis 3

erhebliche

10 Punkte

4 bis 5

schwere

15 Punkte

6 bis 15

schwerste

20 Punkte

Mehr Informationen zum Modul 5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Wie aufwendig und belastend ist der Umgang mit Krankheit und Therapie?

Zu beurteilen ist, wie oft ärztlich angeordnete Maßnahmen über längere Zeit nötig sind, wie zeitintensiv sie sind und ob der Mensch sie selbstständig ausführen kann.

Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 20 Prozent


Das Modul 5 erfasst, wie der Pflegebedürftige mit krankheits- beziehungsweise therapiebedingten Anforderungen und Belastungen umgehen kann, ob er Medikamente selbstständig einnehmen oder mit Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Prothese umgehen kann. Damit der Gutachter die Belastung einschätzen kann, erfragt er beispielsweise, welche Medikamente, Behandlungen und Untersuchungen der Pflegebedürftige wie oft braucht. Aufgenommen werden alle ärztlich angeordneten Maßnahmen. In die Bewertung gehen aber nur solche ein, die für voraussichtlich mindestens sechs Monate erforderlich sind.


Übersicht der Kriterien 

Modul 5

Kriterien

5.1

Medikation

5.2

Injektionen

5.3

Versorgung intravenöser Zugänge (Port)

5.4

Absaugen und Sauerstoffgabe

5.5

Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen

5.6

Messung und Deutung von Körperzuständen

5.7

Körpernahe Hilfsmittel

5.8

Verbandswechsel und Wundversorgung

5.9

Versorgung bei Stoma

5.10

Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden

5.11

Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

5.12

Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung

5.13

Arztbesuche

5.14

Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)

5.15

Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)

5.16

Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- und therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Skala

Bei den 16 Kriterien dieses Moduls geht es um die Frage, wie häufig eine Maßnahme täglich, wöchentlich oder monatlich nötig ist. Weil die Belastung und der Aufwand durch Krankheit und Therapie sehr unterschiedlich sein können, werden in diesem Modul die Kriterien unterschiedlich stark durch die Punkte gewichtet. Je nach Komplexität der Maßnahmen gelten bei der Punktvergabe folgende Regeln.


Kriterien 5.1 bis 5.7 Die ermittelten Häufigkeiten werden zusammengezählt und in einen Durchschnittswert pro Tag umgerechnet. Für die Umrechnung gilt: die Summe der Maßnahmen pro Monat wird durch 30, die Summe der Maßnahmen pro Woche durch sieben geteilt. Als Zwischenergebnis kann der Pflegebedürftige 0 bis 3 Punkte erhalten:


  • seltener als einmal täglich = 0 Punkte
  • ein- bis dreimal täglich = 1 Punkt
  • vier- bis achtmal täglich = 2 Punkte
  • mehr als achtmal täglich = 3 Punkte


Kriterien 5.8 bis 5.11 

Hier gelten die gleichen Regeln wie bei Kriterien 5.1 bis 5.7. Als Zwischenergebnis kann der Pflegebedürftige ebenfalls 0 bis 3 Punkte erhalten. Allerdings werden die Punkte anders zugeordnet.


  • seltener als einmal wöchentlich = 0 Punkte
  • ein- bis mehrmals wöchentlich = 1 Punkt
  • ein- bis zweimal täglich = 2 Punkte
  • mindestens dreimal täglich = 3 Punkte


Kriterien 5.12 bis 5.15

Für die Kriterien 5.13 und 5.14 gilt: Für jede Maßnahme, die monatlich erfolgt, gibt es einen Punkt. Hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen ergeben sich für jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme 4,3 Punkte: Vier Maßnahmen zu jeweils einem Punkt in vier Wochen [=28 Tage] ergeben vier Punkte, plus 0,3 Punkte für die restlichen zwei Tage.

Für die Kriterien 5.12 und 5.15 gilt: Für jede Maßnahme, die monatlich erfolgt, gibt es zwei Punkte. Hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen ergeben sich für jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme 8,6 Punkte: Vier Maßnahmen zu jeweils einem Punkt in vier Wochen [=28 Tage] ergeben acht Punkte, plus 0,6 Punkte für die restlichen zwei Tage.

Wichtig: Nur das Kriterium 5.12 (zeit- und technikintensive Maßnahmen) kann regelmäßig täglich vorkommen, zum Beispiel bei invasiver Beatmung. In diesem Fall kann der Pflegebedürftige 60 Punkte erhalten.

Die auf diese Weise ermittelten Werte der Kriterien 5.12 bis 5.15 werden addiert und zu einem Zwischenergebnis zusammengefasst. Das Ergebnis entspricht einem bestimmten Punktwert.


  • 0 bis unter 4,3 = 0 Punkte
  • 4,3 bis unter 8,6 = 1 Punkt
  • 8,6 bis unter 12,9 = 2 Punkte
  • 12,9 bis unter 60 = 3 Punkte
  • 60 und mehr = 6 Punkte


Kriterium 5.16

Beim Kriterium 5.16 geht es um die Frage, wie selbstständig jemand eine Diät oder andere krankheits- und therapiebedingte Verhaltensvorschriften einhalten kann. Je nachdem, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, kann der Pflegebedürftige hier 0 bis 3 Punkte erhalten.


  • Maßnahme entfällt, ist nicht erforderlich oder der Pflegebedürftige ist selbständig = 0 Punkte
  • überwiegend selbständig = 1 Punkt
  • überwiegend unselbständig = 2 Punkte
  • unselbständig = 3 Punkte



Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 

Summe

Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0

keine

0 Punkte

1 bis 3

geringe

3,75 Punkte

4 bis 6

erhebliche

7,5 Punkte

7 bis 11

schwere

11,25 Punkte

12 bis 18

schwerste

15 Punkte

Mehr Informationen zum Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wie selbstständig kann der Mensch seinen Alltag gestalten und Kontakte pflegen?

Zu beurteilen sind Aspekte wie Tagesablauf gestalten, sich beschäftigen, Aktivitäten planen, Kontakte pflegen.

Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 15 Prozent


Im Modul 6 geht es darum, wie gut der Pflegebedürftige im Alltagsleben noch allein zurechtkommt. Hier gilt es zu ermitteln, ob er in der Lage ist, seine Zeit selbstständig einzuteilen, Aktivitäten zu planen oder soziale Kontakte zu pflegen. Das Modul beinhaltet sechs Kriterien.


Übersicht der Kriterien

Modul 6

Kriterien

6.1

Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen

6.2

Ruhen und Schlafen

6.3

Sich beschäftigen

6.4

Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

6.5

Interaktion mit Personen im direkten Kontakt

6.6

Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes



Pflegebedürftigkeit bei Kindern

Bei der Ermittlung des Pflegegrades von Kindern und Jugendlichen folgt das Begutachtungsinstrument den gleichen Grundsätzen wie bei Erwachsenen. Die relevanten Kriterien treffen mit nur wenigen Anpassungen auch auf Kinder und Jugendliche zu.


Andere Maßstäbe für Kinder unter zwölf Jahren

Der wesentliche Unterschied im Vergleich zu Erwachsenen besteht darin, dass für Kinder unter zwölf Jahren bei der Bewertung andere Maßstäbe gelten. Dies ist notwendig, da Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen erst Fähigkeiten und Selbstständigkeit entwickeln.

Ob und in welchem Maße ein Kind pflegebedürftig ist, zeigt sich bei der Begutachtung im Vergleich mit gesunden Altersgenossen. Dabei muss der Gutachter nicht mehr wie bisher entscheiden, inwieweit fehlende Selbstständigkeit altersgemäß oder ob sie durch eine Krankheit bedingt ist. Dies leistet das Begutachtungsinstrument selbst anhand vorgegebener Altersstufen.

Die Übersicht mit den Altersstufen gibt dem Gutachter Aufschluss darüber, wie sich die Selbstständigkeit bei gesunden Kindern entwickelt und wie das pflegebedürftige Kind davon abweicht. Den Unterschieden in der Selbstständigkeit zwischen pflegebedürftigen und gesunden Kindern sind feste Punkte zugeordnet.

Ab einem Alter von zwölf Jahren kann ein Kind in allen Modulen des neuen Begutachtungsinstruments, die in die Berechnung des Pflegegrades eingehen, selbstständig sein. Deshalb gelten für Kinder ab zwölf Jahren dieselben pflegegradrelevanten Berechnungsregeln wie für Erwachsene.


Besonderheiten bei Kindern

Pflegebedürftige Kinder werden mit einem gesunden gleichaltrigen Kind verglichen. Maßgeblich für die Einstufung in einen Pflegegrad ist nicht der natürliche, altersbedingte Pflegebedarf, sondern die darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Grundsätzlich gelten bei Kindern für die Begutachtung dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen.


18 Monate bis 11 Jahre alte Kinder

Für die Einstufung in einen Pflegegrad wird eine besondere Systematik angewendet.


Bis zu 18 Monate alte Kinder

Die Einstufung erfolgt jeweils einen Pflegegrad höher: Ergibt die Begutachtung zum Beispiel eine Einstufung in den Pflegegrad 1, erhält das pflegebedürftige Kind bis zur Vollendung seines 18. Lebensmonats Leistungen des Pflegegrads 2 – und so weiter.


Sonderregelung für Kinder unter 18 Monaten

Da Kleinkinder bis zu 18 Monaten von Natur aus in den meisten Bereichen des Alltagslebens Hilfe benötigen, können sie ohne eine Sonderregelung keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen. Deshalb werden Kinder dieser Altersgruppe pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft. Liegt das Gesamtergebnis zwischen 47,5 und 70 Punkten, so bekommt ein Kind unter 18 Monaten den Pflegegrad 4. Für alle anderen Altersstufen entspricht dieses Punktintervall dem Pflegegrad 3.

Für Kinder unter 18 Monaten sind nur die Module 3 und 5, die Fragen zur besonderen Bedarfskonstellation und anstelle des Moduls 4 die Frage nach den gravierenden Problemen bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung erfordern, ausschlaggebend. Wird diese Frage bejaht, vergibt der Gutachter pauschal 20 Punkte.

Nach dem 18. Lebensmonat erfolgt eine reguläre Einstufung, ohne dass es einer erneuten Begutachtung bedarf. Diese erfolgt nur, wenn relevante Änderungen zu erwarten sind.





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